nachbarschaft

Nachbarschaftshilfe

 

Motivation zur nachbarschaftlichen Hilfe entsteht zumeist zwischen Menschen, die in einer ähnlichen sozialen oder materiellen Situation sind. „Funktionierende Nachbarschaft“, für die Nachbarschaftshilfe ein Indiz ist, entsteht zum Beispiel in bäuerlichen Dorfgemeinschaften in Zeiten anwachsenden Arbeitskräftebedarfs (gegenseitige Hilfe beim gemeinsamen Einbringen der Ernte) oder zur Abwehr von Bedrohungen und Gefahren (DeichschutzFreiwillige Feuerwehr; siehe auch Pumpennachbarschaft).[1] Als individuelle Hilfe ermöglicht Nachbarschaftshilfe die Bewältigung von Alltagsproblemen bis hin zur Überwindung von Krisen wie Krankheit und Armut.

In urbanen Gesellschaften mit einem hohen Grad der Individualisierung wird häufig das Fehlen von Nachbarschaftshilfe beklagt, beispielsweise in der anonymen Nachbarschaft von Hochhausbewohnern. Zumeist sind dort jedoch auch ihre materiellen Gründe entfallen (SozialhilfeRentenversicherungSozialstationenKindertagesstättenAltersheime) oder professionelle Formen der Gefahrenabwehr etabliert (Berufsfeuerwehr). Hinzu kommt die stärkere Einbindung des Einzelnen in das wirtschaftliche Arbeitsleben. Während früher z. B. eine Hausfrau die Möglichkeit hatte, tagsüber etwa einem erkrankten Nachbarn zu helfen, sind heute vielfach alle Personen eines Haushalts beruflich tätig und können daher lediglich in ihrer Freizeit entsprechende Hilfsleistungen erbringen.

Deutschland

In einigen Gesetzen wird der nachbarschaftlichen Hilfe eine besondere Rolle zugestanden. Beispielsweise ist nach § 6 (2) RDG eine unentgeltliche Rechtsberatung ohne Aufsicht eines Volljuristen nur dann zulässig, wenn sie innerhalb „familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen“ erbracht wird.

„Echte“ Nachbarschaftshilfe führt zu keinen steuerlichen Verpflichtungen, wenn sie ohne Gegenleistung erbracht wird. Neben der „echten“ gibt es auch vorgebliche Formen der Nachbarschaftshilfe, mit der Schwarzarbeit verdeckt werden soll. Hier wird zwar Hilfe erbracht, aber die Gegenleistung erfolgt in Geld und „am Finanzamt vorbei“. Der Rahmen zulässiger Nachbarschaftshilfe kann deswegen gesetzlich geregelt sein. Nicht zur Schwarzarbeit zählen Tätigkeiten, die von Angehörigen oder aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschaftshilfe geleitet werden, sofern sie „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet“ sind, etwa weil sie „gegen geringes Entgelt erbracht werden“ (§ 1 SchwarzArbG).