aufgaben der Lehrer

L§ 4 Pädagogische Freiheit und Verantwortung (1) Es gehört zum Beruf der Lehrer und Lehrerinnen, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schüler und Schülerinnen zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten und zu beurteilen. Dabei ist der Bildungsund Erziehungsauftrag der Schulen nach Verfassung und Schulgesetzen zu beachten. (2) Lehrer und Lehrerinnen sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrer und Lehrerinnen bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken (§ 3 Abs. 2 SchMG). (3) Schulleiter und Schulleiterinnen dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrer und Lehrerinnen nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 18 ff.) im Einzelfall eingreifen.

 

§ 5 Unterrichtsplanung Unterricht erfordert sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung. Grundlagen für die Unterrichtsplanung sind die Richtlinien und Lehrpläne des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, die in den Sekundarstufen I und II gegebenenfalls daraus entwickelten schuleigenen Lehrpläne sowie die Beschlüsse der Mitwirkungsorgane. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung sind in den Fachkonferenzen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SchMG), Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenzen zu entscheiden (§ 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SchMG).

 

§ 6 Unparteilichkeit (1) Lehrer und Lehrerinnen haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen (§ 35 ASchO). (2) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 1 Abs. 5 SchOG).

 

§ 7 Pädagogische Förderung (1) Lehrer und Lehrerinnen sollen die Schüler und Schülerinnen im Unterricht umfassend fördern und sie insbesondere auch zur Selbständigkeit erziehen. Zu dieser Selbständigkeit gehört auch, Initiativen und Anregungen für Unterricht und Schulleben zu entwickeln und Verantwortung in den Gremien der Schule zu übernehmen. (2) Lehrer und Lehrerinnen sollen im Unterricht auf die jeweiligen Lernvoraussetzungen und insbesondere Lernschwierigkeiten, die besonderen Fähigkeiten, Neigungen und Interessen sowie auf die persönliche Lebenssituation der Schüler und Schülerinnen Rücksicht nehmen.

 

§ 8 Information und Beratung (1) Zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrer und Lehrerinnen gehört auch die Information und die Beratung der Schüler und Schülerinnen sowie ihrer Erziehungsberechtigten, an Berufskollegs auch der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen (vgl. § 3 Abs. 3 und § 39 ASchO, § 11 Abs. 7 SchMG). Den Schülern und Schülerinnen geben sie auf Wunsch in einem persönlichen Gespräch Auskunft über ihren Leistungsstand (§ 21 Abs. 5 ASchO). (2) Lehrer und Lehrerinnen sollen mit Beratungsstellen, insbesondere der Schulberatung und der Berufsberatung, zusammenarbeiten, an Berufskollegs auch mit der Ausbildungsberatung der zuständigen Stellen nachdem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Einzelheiten der Zusammenarbeit beschließt die Schulkonferenz (§ 5 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 SchMG). (3) An einem Sprechtag im Schulhalbjahr sowie in Sprechstunden oder in Ausnahmefällen an besonders zu vereinbarenden Terminen stehen die Lehrer und Lehrerinnen den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen für Rücksprachen zur Verfügung (§ 11 Abs. 11 SchMG, § 39 ASchO). (4) Sind an einer Schule Beratungslehrer oder -lehrerinnen eingesetzt, so ergänzen und intensivieren sie die Beratungstätigkeit der Lehrer und Lehrerinnen (vgl. RdErl. v. 14.10.1985 - BASS 12-21 Nr. 4).

 

§ 9 Weitere Aufgaben (1) Zu den Aufgaben der Lehrer und Lehrerinnen gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Sie überwachen z.B. die Teilnahme der Schüler und Schülerinnen am Unterricht, beaufsichtigen und korrigieren Schülerarbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern bzw. Kursheften. Sie wirken mit bei der Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, Konferenzen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z.B. außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten, Schulfeste). (2) Die Lehrer und Lehrerinnen führen im Rahmen der Aufsichtspflicht der Schule Aufsicht (§ 12 ASchO und VV zu.§ 12 ASchO). (3) Zu den Aufgaben der Lehrer und Lehrerinnen gehört es auch, Vertretungsaufgaben zu übernehmen, an Konferenzen und Dienstbesprechungen teilzunehmen sowie an der Vorbereitung des neuen Schuljahres mitzuwirken. (4) Lehrer und Lehrerinnen sind zur Fortbildung verpflichtet. Sie kommen dieser Verpflichtung durch private Fortbildung sowie durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen oder an Fortbildungsveranstaltungen anderer Träger nach. Die Verpflichtung zur Fortbildung umfaßt auch die Teilnahme an Veranstaltungen in unterrichtsfreier Zeit (vgl. § 23 LABG, § 48 LVO). (5) Lehrer und Lehrerinnen können verpflichtet werden, an der Lehrerausbildung als Ausbildungslehrer, an staatlichen Prüfungen und in Prüfungsausschüssen nach § 37 Abs. 2 BBiG und § 34 Abs. 2 HWO mitzuwirken.