elternschaft

 

 

Wie die Elternschaft das Leben verändert

Elternschaft ändert sehr viel im Leben der Eltern: den Alltag, die Sichtweise auf die Welt und die eigenen Werte. Eltern gewinnen neue Freunde hinzu, aber verlieren auch den Kontakt zu alten Freunden. Die Beziehung zum Partner ist anders als vorher, und auch das Verhältnis zu den eigenen Eltern bekommt oftmals eine neue Dynamik. Junge Eltern müssen von lieben Gewohnheiten Abschied nehmen. Heute gehen Hirnforscher davon aus, dass die vielseitigen Anforderungen, die Elternschaft an eine junge Mutter stellt, sogar die Struktur ihres Gehirns verändern.

Langsam an die Elternschaft gewöhnen

So viel Wandel durch Elternschaft - auch wenn er von ganzem Herzen erwünscht ist - ist ein nicht zu unterschätzender Kraftakt für Eltern. Besonders in den ersten Monaten, aber auch in den ersten drei bis vier Lebensjahren des Kindes wird den Eltern viel abverlangt. Bei den allermeisten Paaren dauert es auch eine ganze Zeit, bis sie sich in der Elternschaft wirklich zu Hause fühlen. Das ist aber ganz normal. Niemand muss deshalb an sich und seiner Liebe zum Kind zweifeln.

Elternschaft beginnt mit Bonding

Eltern geben dem Kind etwas ganz Wichtiges, das es durch sein ganzes Leben begleiten wird: Urvertrauen. Am Anfang hilft die Biologie des Körpers dabei ganz kräftig mit: Während der Geburt wird der Botenstoff Oxytocin im Gehirn der Mutter ausgeschüttet - als Reaktion auf die Weitung des Muttermundes. Man nennt dieses Hormon auch Bindungs- oder Liebeshormon. Viele Frauen berichten von einem glücklichen, fast rauschhaften Zustand und empfinden tief für das kleine Bündel, dass ihnen auf die Brust gelegt wird.

Bonding zwischen Mutter und Baby

Wenn das Baby dann beginnt zu saugen, erhält die Mutter eine zweite Dosis Oxytocin, weshalb es für die Beziehung zwischen Mutter und Kind so wichtig ist, zu stillen. Beim sogenannten Bonding der ersten gemeinsamen Zeit nach der Geburt, lernen Eltern und Kind sich kennen. Der Blick- und Hautkontakt fördert die emotionale Nähe. Das Baby wird ruhiger und entspannter. Die Folge: Die Mutter fühlt sich selbstsicherer. Dieses Gefühl der Kompetenz beeinflusst die weitere Mutter-Kind-Beziehung positiv. Es ist sozusagen der Startschuss für eine gute Elternschaft.

 

 Erziehungsrecht und Erziehungspflicht

Das Erziehungsrecht, aber auch die Erziehungspflicht der Eltern für ihre Kinder ist in Deutschland                                                      in Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz festgeschrieben: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen, können sich gegenüber staatlichen Eingriffen zum Wohle des Kindes nicht auf das Elternrecht berufen. Bei eklatanten Verstößen, beispielsweise bei Verwahrlosung oder körperlicher Züchtigung, kann den Eltern das Erziehungsrecht entzogen und etwa Fürsorgeeinrichtungen übertragen werden. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beruht in erster Linie auf dem Schutzbedürfnis des Kindes, dem als Grundrechtsträger eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt.

Überforderten Eltern stellt der Gesetzgeber gewisse staatliche Hilfen zur Verfügung: So bietet das Jugendhilferecht von 1990 im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe (KJHG)) den Sorgeberechtigten in der Regel (freiwillige) Leistungen als Rechtsanspruch an. Das sind die Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 27 bis 41 SGB VIII.

Der staatliche Erziehungsauftrag geht aus Artikel 7 (1) GG hervor, der das Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu. Die gesetzliche Schulpflicht dient dem Ziel der Durchsetzung dieses staatlichen Erziehungsauftrags (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 – DVBl 2003, 999). Dabei beschränkt sich der Auftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, nicht auf die Vermittlung von Wissensstoff, sondern hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70 u. a. – BVerfGE 34, 165 <183>; Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 u. a. – BVerfGE 47, 46 <71 f.> und vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 <21>).

Im Juli 2000 wurde vom deutschen Bundestag das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung verabschiedet. (Siehe hierzu auch: Körperstrafe im heutigen Familienrecht.)

 

Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Er wurde in Deutschland 1980 mit der Reform der elterlichen Sorge eingeführt und hat heute dienenden Pflichtcharakter. Vorher benutzte das Gesetz den Begriff „elterliche Gewalt“. Umgangssprachlich wird kurz vom Sorgerecht gesprochen.

Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Im öffentlichen Recht haben Behörden und Verwaltungen das Elternrecht als unmittelbar geltendes Grundrecht zu beachten (Bindung wegen Art. 1 Abs. 3 GG).

Die Eltern des Kindes sind Mutter und Vater. Mutter ist, wer das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Im Falle einer – in Deutschland ohnehin verbotenen – Eispende ist also nicht etwa die Spenderin Mutter, sondern die Frau, die das Kind austrägt und gebiert. Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, sonst wer die Vaterschaft anerkannt hat, sonst derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Die gesetzliche Vaterschaft kann von allen Beteiligten angefochten werden (§ 1600 BGB). Der biologische Vater kann dabei die Vaterschaft nur anfechten, wenn zwischen dem gesetzlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Fall des Todes des gesetzlichen Vaters bestanden hat.

Personensorge

Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht am Kinde durch Dritte durch widerrechtliche Vorenthaltung des Kindes gestört, kann der Inhaber der Personensorge von dem Dritten Herausgabe verlangen. Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken. Hierbei hat der Personensorgerechtsinhaber jedoch stets das Wohl des Kindes zu beobachten; nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl. Das Familiengericht kann den Umgang des Kindes näher regeln (§§ 1684 f. BGB)

Bei der Erziehung des Kindes ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Das schließt nun die Anwendung von Zuchtmitteln aus (§ 1631 Abs. 2 BGB). Bei der Erziehung ist bezogen auf die Schul- und Ausbildung auf die Neigung und auf die Fähigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen. Kraft ihres Rechts das Kind zu pflegen, können die Sorgerechtsinhaber nicht in die Sterilisation des Kindes einwilligen. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, umfasst nur bei Gefahr im Verzuge eine Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Ohne Gefahr im Verzuge ist die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.

Die Personensorge für ein minderjähriges Kind, das verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.

Ist im sozialrechtlichen Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe (s. SGB VIII) die Rede von Personensorgeberechtigter und Erziehungsberechtigter, so ist für die Begriffsbestimmung § 7 SGB VIII und für die Beteiligtenstellung bzw. für das Heranziehen von Beteiligten im Verfahren § 12 SGB X maßgeblich.

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Sorge für das Vermögen des Kindes beinhaltet das Recht des Sorgerechtsinhabers, das Vermögen des Kindes in seinen Besitz zu nehmen (Recht zum Besitz). Des Weiteren betrifft die Vermögenssorge sämtliche vermögensrechtlichen Entscheidungen, welche das Kindsvermögen berühren (Verwendung des Kindesvermögens durch Anlage oder Verbrauch). Dabei hat der Sorgerechtsinhaber das Kindsvermögen wirtschaftlich anzulegen (d. h. verzinslich), soweit es nicht zur Bestreitung der Ausgaben bereitzuhalten ist. Anders als im früheren Familienrecht erwirbt der Sorgerechtsinhaber kein Nutzungsrecht (das Recht, Früchte wie Zinsen, Mieten und sonstige Gebrauchsvorteile zu ziehen) mehr am Kindsvermögen. Als Ausgleich trägt er aber auch nicht mehr dessen Lasten. Statt eines solchen Nutzungsrechts kann der Sorgerechtsinhaber die Einkünfte aus dem Kindesvermögen aber zum Bestreiten der Verwaltungskosten oder des Unterhalts für das Kind oder seiner minderjährigen, unverheirateten Geschwister verwenden.

Die Vermögensverwaltung erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb von der Verwaltung durch den Sorgerechtsinhaber ausgeschlossen sein soll. Zu diesem Vermögen gehört auch dasjenige, das das Kind auf Grund eines Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf dieses Vermögen bezieht. Der Erblasser oder der Dritte können auch bestimmen, dass die Verwaltung nur einem Elternteil obliegen soll; er kann dem Sorgerechtsinhaber auch bestimmte Anordnungen erteilen, welche er bei der Verwaltung des dem Kinde zugewendeten Vermögen zu beachten hat. Über ein Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, hat der Sorgerechtsinhaber ein Vermögensverzeichnis zu führen und beim Familiengericht einzureichen, es sei denn, dass das erworbene Vermögen 15.000 € nicht übersteigt oder dass der Erblasser eine abweichende Anordnung getroffen hat.

Vertretungsmacht

Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder. Die Vertretungsmacht steht, sofern die Eltern Sorgerechtsinhaber sind, beiden gemeinsam zu; Empfangsvertreter des Kindes ist jeder alleine. Ist Gefahr im Verzug, kann auch ein Elternteil das Kind ausnahmsweise alleine vertreten. Eine Willenserklärung oder eine Prozesshandlung, welche der Sorgerechtsinhaber im Namen des Kindes abgibt, wirkt für und gegen das Kind (§ 164 BGB). Eine Weisungsbefugnis des vertretenen Kindes an seinen Vertreter kommt nicht in Betracht, weil vermögensrechtliche Entscheidungen bezüglich des Kindsvermögens durch die Vermögenssorge wahrgenommen werden. Die Vertretungsmacht des Sorgerechtsinhabers ist damit die kleine Schwester der Vermögenssorge, mit deren Hilfe Entscheidungen, die im Rahmen der Vermögenssorge getroffen wurden, gegenüber Dritten realisiert werden können.

Um einem Vermögensverfall des Kindes vorzubeugen ist der Vertretungsberechtigte an bestimmte Regeln gebunden. Er kann nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen (außer Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen). Etliche Rechtsgeschäfte sind durch das Vormundschaftsgericht genehmigungspflichtig (z. B. Verfügungen über Grundstücke; entgeltlicher Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts usw.). Dies gilt auch für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder den Verzicht auf einen Pflichtteil. Der Sorgerechtsinhaber soll auch kein Erwerbsgeschäft ohne Genehmigung des Familiengerichts im Namen des Kindes eröffnen.

Der Gesetzgeber hat, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, aber in § 1629a BGB eine Beschränkung der Haftung des Kindes für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertretungsbefugten derart festgesetzt, dass sich die Haftung des Kindes für das Handeln seines Vertreters mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit auf sein Vermögen beschränkt. Daraus ergibt sich ein Recht des Kindes auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit.

Ist das Kind sieben Jahre oder älter, kann es neben der Vertretung durch den Sorgerechtsinhaber ohne dessen Zustimmung Rechtsgeschäfte tätigen, durch die es lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Für Rechtsgeschäfte, die (auch) einen Nachteil begründen, etwa einen Kaufvertrag, bedarf das Kind der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn, das Rechtsgeschäft wird mit Taschengeld bewirkt (§ 110 BGB). (s. a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit)