betrug

Hiernach beging einen Betrug, wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigte, dass er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte.

Der Betrug§ 263 StGB, zählt zu den Vermögensdelikten. Schutzgut ist das Vermögen als Ganzes in seinem Bestand. Er ist unter folgenden Umständen gegeben: Eine Täuschung über Tatsachen muss zu einem Irrtum des Opfers führen, dieser Irrtum muss eine Vermögensverfügung auslösen, die wiederum einen Vermögensschaden entstehen lässt.

Täuschungshandlung

Tathandlung ist das Täuschen über Tatsachen.

Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Vorgänge, Zustände oder Sitatutionen, die dem Beweise zugänglich sind (z.B. finanzielle Verhältnisse einer Person, insbesondere die Zahlungsfähigkeit, die Beschaffenheit einer Sache). Hierunter fallen nicht bloße Werturteile und Meinungsäußerungen.

Täuschung ist das Einwirken auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, um einen Irrtum zu erzeugen, verstärken oder bestätigen. Die Täuschung ist sowohl durch positives Tun als auch durch ein Unterlassen (vgl. BGHSt 6, 198; 39, 392 [398]; BayObLG NJW 1987, S. 1654) möglich. Letztere erfordert dann eine Garantenstellung. Die Täuschungshandlung im Falle des positiven Tuns kann ausdrücklich (z.B. Beantragung von Sozialleistungen ohne Berechtigung) oder konkludent erfolgen. Konkludent bedeutet, dass der Täter durch sein Verhalten etwas kundtut, dem von der Verkehrsanschauung ein bestimmter Erklärungswert entnommen wird (z.B. Übersendung eines Angebotsschreibens, das aber eigentlich wie eine Rechnung aussieht und dem Empfänger bestimmte Zahlungen abverlangt).

Irrtum

Den Betrug regelt § 263 StGB. (© Marco2811/ Fotolia.com)
Den Betrug regelt § 263 StGB. (© Marco2811/ Fotolia.com)

Durch die Täuschungshandlung muss ein Irrtum erregt oder unterhalten werden.

Irrtum ist eine Fehlvorstellung, d.h. der Wirklichkeit widersprechende Vorstellung, über Tatsachen. Erregt wird ein Irrtum, wenn der Irrtum durch den Täter selbst verursacht wird (Kausalität erforderlich). Unterhalten wird ein Irrtum, wenn der Täter das Opfer in seiner falschen Vorstellung bestärkt.

Vermögensverfügung

Die Vermögensverfügung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wodurch sich der Schaden erstmals nach außen manifestiert und der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden hergestellt werden kann (vgl. BGHSt 14, 170).

Vermögensverfügung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auf sein eigenes oder auf fremdes Vermögen auswirkt (vgl. BGHSt 14, 170).

Die Vermögensverfügung muss kausal auf dem Irrtum beruhen, d.h. es muss infolge des Irrtums zur Vermögensverfügung gekommen sein. Nach überwiegender Auffassung ist bei der Vermögensverfügung grds. kein Verfügungsbewußtsein erforderlich (vgl. BGHSt 14, 170 [172]). Eine Ausnahme gilt dabei nur für den sog. Sachbetrug.

Vermögensschaden

Durch die Vermögensverfügung muss unmittelbar ein Vermögensschaden entstanden sein.

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen nach der Vermögensverfügung geringer ist als davor. Im Einzelnen ist allerdings umstritten, was zum Vermögensbegriff gehört.

Die Rechtsprechung (vgl. BGHSt 16, 220 [221]; 26, 346 [347]) vertritt dabei den sog. wirtschaftlichen Vermögensbegriff, wonach alle wirtschaftlich wertvollen Positionen erfasst werden z.B.

  • Geld,
  • Eigentum,
  • Erwerbsaussichten,
  • Arbeitskraft.

Die Rechtsprechnung nahm allerdings bei dem sog. Dirnenlohn immer eine Korrektur vor, weil es sich bei der Gegenleistung der Prositituierten um eine unsittliche oder verbotene Leistung handelte (vgl. z.B. BGHSt 4, 373). Dies wird durch das Prostitutionsgesetz vom 1.1.2002, welches die Rechtswidrigkeit der Dirnenlohns ausschliesst, wohl in Zukunft nicht mehr so gehandhabt werden.

Vermögensgefährdung beim Betrug

Nach der überwiegenden Auffassung genügt bereits eine konkrete Vermögensgefährdung, um einen Schaden gemäß § 263 StGB entstehen zu lassen.

Hierzu wird der sog. Eingehungsbetrug gezählt, bei dem durch die Täuschunghandlung der Vertragsabschluss zustande kommt, wobei die versprochene Leistung viel geringer ist als sie im Vertrag selbst versprochen wurde.

Beispiel: Autokaufvertrag über den bewußten Verkauf eines Unfallfahrzeuges als unfallfrei.

Des Weiteren fällt hierunter der sog. Erfüllungsbetrug, d.h. bemerkt das Opfer durch die Täuschung nicht, dass weniger als geschuldet geleistet wurde.

Schaden durch gutgläubigen Erwerb

Nach der sog. Makeltheorie (RGSt 73, 61; BGHSt 3, 370; 15, 83) wird bei einem gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) ein Schaden bejaht. Früher wurde dafür als Begründung angeführt, dass der Erwerb mit einem "sittlichen Makel" behaftet sei, während heute auf ein erhöhtes Prozeßrisiko (z.B. Klage auf Herausgabe/Schadenersatz durch den ursprünglichen Eigentümer), dem der gutgläubige Erwerber ausgesetzt sein kann, abgestellt wird.

Persönlicher/individueller Schadenseinschlag

Ein Betrug scheidet aus, wenn ein Wertvergleich zwischen den hingegebenen bzw. empfangenen Leistungen keine Differenz hervorbringt (wirtschaftliche Ausgeglichenheit).

Beispiel: Selbst wenn der Kilometerstand bei einem Auto heruntergedreht wurde, liegt kein Betrug vor, wenn der Kaufpreis dem Wert des Autos entspricht (vgl. OLG Düsseldorf JZ 1996, S. 913) .

Aber selbst wenn man für sein Geld eine entsprechende Gegenleistung bekommen hat, nimmt die Rechtsprechung (entwickelt in BGHSt 13, 321) in bestimmten Konstellationen dennoch einen Vermögensschaden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des verfolgten Zweckes in folgenden Fällen an (sog. persönlicher Schadenseinschlag):

Die angebotene Leistung ist nicht zum vorausgesetzten Gebrauch oder in zumutbarer Weise unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nutzbar (z.B. Einer Hausfrau werden 10 Jahrgänge einer jur. Zeitung verkauft).

Nötigung zu vermögenschädigenden Folgemaßnahmen auf Grund der eingegangenen Verpflichtung (z.B. Wucherdarlehen, Notverkäufe). Es sind keine Mittel mehr verfügbar, die für die persönliche Lebensweise nötig wären (z.B. um die Miete zu zahlen, Existenzminimun droht). Die letzten beiden Fallgruppen sind umstritten.

Bewußte Selbstschädigung / Zweckverfehlungslehre

Leistet der Getäuschte, um einen sozial- oder wirtschaftspolitischen Zweck zu erreichen oder zu fördern, so liegt auch dann ein Schaden vor, wenn der objektivierbare und sozial relevante Zweck (d.h. er ist sinngebender Inhalt für die Verfügung) verfehlt und das Ziel nicht erreicht wird (vgl. BGHSt 19, 37 [44]).

Beispiel: Ein Bettler spiegelt eine hilflose Lage nur vor und der Spender leistet, um ihm in der Not zu helfen.

Subjektiver Tatbestand

Subjektiv muss der Täter Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben und die Absicht (finaler Erfolgswille), sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (Bereicherungsabsicht). Der Vermögensschaden und der erstrebte Vermögensvorteil müssen durch ein und dieselbe Handlung vermittelt werden und dürfen nicht auf verschiedenen Verfügungen beruhen (sog. Stoffgleichheit). Rechtswidrig ist der Vermögensvorteil, wenn kein durchsetzbarer Anspruch besteht. Bzgl. der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils und der Stoffgleichheit reicht Vorsatz raus.

Betrug Strafe

Ein Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Wer den Betrug als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Betrug Prüfungsschema / Schema

1. Objektiver Tatbestand

Der § 263 StGB schützt das Vermögen. Es ist ein Selbstschädigungsdelikt. Im Unterschied zu den Eigentumsdelikten werden nicht einzelne wirtschaftliche Positionen geschützt, sondern die Summe der gesamten Positionen.

Der objektive Tatbestand des Betruges enthält insgesamt vier Tatbestandsmerkmale. Die Täuschung, der Irrtum, die Vermögensverfügung und der daraus resultierende Vermögensschaden.

Es muss primär eine Täuschung über Tatsachen vorliegen. Täuschen ist ein Verhalten, durch das im Wege der Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen erzeugt wird. Kurzum: Das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch  Vorspiegelung falschen Tatsachen. Die Täuschung kann ausdrücklich, konkludent und durch Unterlassen begangen werden. Problematisch bei einer Täuschung ist dabei häufig die Abgrenzung von Tatsachen und Werturteile, denn grundsätzlich werden nur Tatsachen vom Betrug erfasst. Die Definition besagt, dass Tatsachen etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist. Damit fallen Werturteile, d.h. Meinungen oder gar Zukunftsprognosen heraus. Ausnahme hierzu ist allerdings, wenn die Zukunftsprognose auf falschen gegenwärtigen Tatsachen beruht. Dann kann auch eine Zukunftsprognose als Tatsachen angesehen werden.

Liegt eine Täuschung über Tatsachen vor, muss die Täuschung einen Irrtum hervorgerufen haben. Sie muss als kausal i.S.d. Äquivalenztheorie sein. Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen. Die Vorstellung des Getäuschten stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein. Des Öfteren stellt sich dabei die Frage inwieweit der Irrtum beim Getäuschten gehen muss. Muss der Getäuschte von den falschen Tatsachen vollständig überzeugt sein, oder reicht es für ein Irrtum bereits aus, wenn der Getäuschte sogar Zweifel an der Richtigkeit der Tatsache hat. Nach der Rechtsprechung sind Zweifel irrelevant, denn solange er aufgrund der Täuschung zur Vermögensverfügung motiviert wird liegt immer ein Irrtum vor.

Der Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten führen. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt. An dieser Stelle grenzt sich der Diebstahlt vom Betrug ab, denn gerade bei einer Vermögensverfügung handelt der Geschädigte eigenständig. Gerade deswegen ist der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt.

Aufgrund der Definition zur Vermögensverfügung wird klar, dass Verfügender und Geschädigter nicht personenidentisch seien müssen. Somit werden auch die Fälle einer Drittschädigung erfasst. Diese sind unter dem Namen „Dreiecksbetrug“ bekannt.
Besondere Voraussetzung eines Dreiecksbetruges ist nach der Rechtsprechung, dass der Verfügende im Lager des Geschädigten steht. (Lagertheorie) Das bedeutet, dass der Getäuschte im Vergleich zum Täter in einem besonderen Näheverhältnis zum Geschädigten stehen muss.Der Verfügende Dritte muss als Beschützer oder Gehilfe wertend normativ dem Lager des geschädigten Vermögensinhabers zuzuordnen sein.

Beispiel: B bestellt bei der Wirtin ein alkoholisches Getränk. Nachdem Verzehr steht B ohne die Rechnung zu bezahlen auf und verlässt das Lokal. Geschädigter ist hierbei nicht die Wirtin sondern der Lokalinhaber, sodass nur ein Betrug zu Lasten des Inhabers in Betracht kommt. Die Wirtin steht in einem besonderen Näheverhältnis zum Lokalinhaber. Hier sogar vertraglich. Eine Vermögensverfügung liegt vor.

Zuletzt müsste die Verfügung zu einem Vermögensschaden geführt haben. Die herrschende Meinung geht von einem individuell-objektiven Schadensbegriff aus. Es liegt hiernach ein Schaden vor, wenn für das Opfer eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist. Er also aufgrund der Vermögensverfügung Vermögenseinbußen erlitten hat, die nicht kompensiert wurden. Allerdings lässt auch diese abstrakte Betrachtungsweise Korrektur zu. Beispielsweise wenn einer blinden Frau ein Zeitschriftenabo verkauft wird. Grundsätzlich liegt hier keine nachteilige Vermögensdifferenz vor, allerdings sind die Zeitschriften für sie nicht brauchbar. Hier liegt ein klassischer Fall vom persönlichen Schadenseintritt vor.

Außerdem zu klären ist, was unter Vermögen zu verstehen ist. Früher wurde dem juristischen Vermögensbegriff gefolgt. Danach war fiel unter dem Vermögen die Summe aller vermögenswerter Positionen. Die herrschende Lehre vertritt den juristisch- ökonomischen Vermögensbegriff. Dieser schützt alle wirtschaftlichen vermögenswerten Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Die Rechtsprechung geht von einem ökonomischen Vermögensbegriff aus. Hierbei werden alle geldwerten Güter geschützt, unabhängig davon ob sie rechtmäßig oder widerrechtlich erlangt worden sind.
Kritik hieran ist besonders, dass gerade im Ganovenbereich ohnehin kein Vertrauen in die Justiz bestehe.

2. Subjektiver Tatbestand

Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt. Er erfordert Vorsatz, dolus eventualis ist ausreichend, bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes, sowie die Absicht sich oder eine Dritten rechtswidrig zu bereichern. Dies wird auch die Bereicherungsabsicht genannt. Der Täter muss dolus directus 1. Grades im Hinblick auf die Bereicherung haben. Es muss ihm also gerade darauf ankommen sich oder einem Dritten durch die Betrugshandlung zu bereichern.

Zusätzlich wird gefordert, dass zwischen dem Vermögensvorteil und dem Schaden des Opfers Stoffgleichheit besteht. Das bedeutet, dass der Schaden genau die Kehrseite des Vorteils sein muss. Damit werden täuschungsbedingte Beschädigungen am Vermögen ausgegrenzt.

Darüber hinaus muss der Vermögensvorteil rechtswidrig sein. Das ist immer dann nicht der Fall, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch besitzt.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Regeln.