vom Arbeitgeber

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein.

Beide Elternteile können gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

Regelungen für Geburten ab 1. Juli 2015

Flexible 24 Monate

Mütter und Väter können 24 statt bisher zwölf Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Drei Zeitabschnitte

Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.
Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Anmeldefristen

Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt 7 Wochen vor Beginn. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Die Ausübung einer Teilzeitarbeit (Rechtsanspruch) während der Elternzeit wird durch die eingeführte Zustimmungsfiktion erleichtert. Danach kann eine Teilzeit, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausgeübt werden soll, vom Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.

Eine Teilzeitarbeit (Rechtsanspruch), die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes geplant ist, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Lässt der Arbeitgeber die vorgenannten Fristen verstreichen, gilt die Zustimmung entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als erteilt.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle.

In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit.