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Schwangerschaft und Geburt - Familienplanung von Frauen und Männern

Bei Fragen zu Schwangerschaft und Geburt können werdende Eltern auf eine Fülle von Informations- und Beratungsangeboten zurückgreifen.

Unter der Fachaufsicht des Bundesfamilienministeriums stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) eine Vielzahl von Medien zu Schwangerschaft und Geburt, zum unerfüllten Kinderwunsch sowie zu Verhütung und zur Sexualaufklärung zur Verfügung. Auch Themen wie Schwangerschaftskonflikte, Familienplanung und Fruchtbarkeit im Lebenszyklus sowie Fragen nach Lebensperspektiven mit einem behinderten Kind werden aufgegriffen. Ebenso werden die umfangreichen Leistungen für junge Familien dargestellt.

Beratung in der Schwangerschaft

Jede Frau und jeder Mann hat in Deutschland einen Anspruch auf eine Beratung im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Dies ist im § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz festgelegt. Die Beratung in einer hierfür vorgesehenen Schwangerschaftsberatungsstelle ist in der Regel kostenlos und kann auf Wunsch anonym erfolgen. Die Beraterinnen und Berater unterliegen der Schweigepflicht. Der Anspruch auf Beratung umfasst unter anderem Informationen über bestehende gesetzliche Leistungen und Hilfen für Familien und Kinder, Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft, soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere und Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft.

Hilfen für Schwangere mit Anonymitätswunsch - Regelung der vertraulichen Geburt

Keine schwangere Frau muss in Deutschland ihr Kind allein und heimlich zur Welt bringen. Jede Frau hat das Recht bei den Schwangerschaftsberatungsstellen vor, während und nach der Schwangerschaft anonym und beschützt Hilfe zu suchen.

Um den Schwangeren mit Wunsch nach Anonymität noch besser zu helfen, trat am 1. Mai 2014 das "Gesetz zum Ausbau der Hilfen und zur Regelung der vertraulichen Geburt" in Kraft. Damit verbessert die Bundesregierung das Hilfsangebot für Schwangere in Notlagen und baut es aus. Ziel der vertraulichen Geburt ist es, die für Mütter wie Kinder riskanten heimlichen Geburten ohne medizinische Betreuung zu vermeiden und zu verhindern, dass Neugeborene ausgesetzt oder sogar getötet werden. Als niedrigschwelliges Unterstützungsangebot hat der Bund das kostenlose Hilfetelefon "Schwangere in Not – anonym und sicher" unter der Rufnummer 0800 40 40 020 eingerichtet. Das Telefon ist rund um die Uhr erreichbar und vermittelt Schwangere an eine Beratungsstelle vor Ort weiter. Online gibt es Informationen und anonyme Beratung unter www.geburt-vertraulich.de. Auch die Internetseite www.schwanger-und-viele-fragen.de sowie ein Flyer informieren in mehreren Sprachen über Themen rund um die Schwangerschaft und stellt weitere Informationen zu verschiedenen Angeboten bereit.

Informationen zur Pränataldiagnostik

Die Pränataldiagnostik ist ein fester Bestandteil der Schwangerenvorsorge. Sie kann helfen, den Verlauf der Schwangerschaft und die Entwicklung des Ungeborenen zu beobachten. Oft können Bedenken der Schwangeren über den Verlauf der Schwangerschaft und Risiken mit der Pränataldiagnostik ausgeräumt oder gemindert werden. Durch die Pränataldiagnostik können aber auch Fehlbildungen oder schwere Erkrankungen des Ungeborenen erkannt werden. Betroffene Frauen und ihre Partner haben dabei einen erheblichen Informations-, Aufklärungs- und Beratungsbedarf. Zur Verbesserung der Beratung im Vorfeld einer möglichen medizinischen Indikation trat zum 1. Januar 2010 das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in Kraft, welches im Falle einer medizinischen Indikation sowohl ärztliche, als auch vertiefende psychosozialen Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle sicherstellt. Darüber hinaus trägt das Gendiagnostikgesetz zu einer Verbesserung der Beratungssituation nach einem auffälligen Befund bei einer vorgeburtlichen genetischen Untersuchung bei.

Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der in Deutschland grundsätzlich rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch straffrei. Dies trifft zu, wenn zum Beispiel nach der sogenannten Beratungsregelung vorgegangen wird: Die Schwangere muss nachweisen, dass sie mindestens drei Tage vor dem Eingriff an einem Beratungsgespräch in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle teilgenommen hat. Die Rechtswidrigkeit ist dann ausgeschlossen, wenn die Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden ist und wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Um schwangere Frauen in besonderen Notlagen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen, wurde 1984 die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Ziel der Bundesstiftung ist es, die Bedingungen für Mutter und Kind zu verbessern und Frauen den Weg in das Netz früher Hilfen zu ebnen. Die Bundesstiftung gewährt insbesondere finanzielle Hilfen für Schwangerschaftsbekleidung, für die Erstausstattung des Kindes, für die Weiterführung des Haushaltes und der Wohnung, für Einrichtung sowie für die Betreuung des Kindes.

Die ergänzenden Stiftungshilfen können nur in einer Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort beantragt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch; die Hilfen dürfen aber auch nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, angerechnet werden. Dabei können die erfahrenen Beraterinnen und Berater auf die Gesamtsituation der schwangeren Frau und ihres Umfelds eingehen und auch gezielt weiterführende Hilfen leisten oder vermitteln.

Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit

Fast jedes zehnte Paar zwischen 25 und 59 Jahren ist ungewollt kinderlos und für die Erfüllung des Kinderwunsches auf medizinische Hilfe angewiesen. Damit Paare mit unerfülltem Kinderwunsch verbesserte Unterstützung bekommen, die Beratung gestärkt wird und das Thema insgesamt enttabuisiert wird, hat das Bundesfamilienministerium die Bundesinitiative "Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit" gestartet.

Seit dem 1. April 2012 stellt der Bund zum Beispiel finanzielle Hilfen für Kinderwunschbehandlungen von Ehepaaren bereit. Voraussetzung ist, dass sich die Bundesländer mit einem eigenen Landesförderprogramm entsprechend beteiligen. Mit einer Änderung der Bundesförderrichtlinie Anfang Januar 2016 hat das Bundesfamilienministerium erwirkt, dass erstmals auch unverheiratete heterosexuelle Paare für reproduktionsmedizinische Behandlungen eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nähere Informationen dazu bietet die Internetseite www.informationsportal-kinderwunsch.de

Adoptionen und Adoptionsvermittlung

Nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland muss derjenige, der ein Kind adoptieren möchte, egal ob im Inland oder im Ausland, unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepartnern kann einer beziehungsweise eine dieses Alter unterschreiten, muss jedoch mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern sollte jedoch nicht größer als 40 Jahre sein.