Bereits vor über 100 Jahren gab es eine Betreuung von Schwangeren zum Zwecke der Vorsorge. Heute wird die ärztliche Betreuung der Schwangeren während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach den Mutterschaftsrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland vorgenommen.
Sie umfassen:
Die Original-Mutterschaftsrichtlinien können Sie beim Gemeinsamen Bundesausschuss abrufen: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/
Regelmäßig durchgeführte Untersuchungen sind in der Arztpraxis
Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Mögliche Gefahren für Mutter und Kind sollen durch die Untersuchungen rechtzeitig erkannt und abgewendet bzw. behandelt werden. Die Mutterschaftsrichtlinien unterscheiden die Betreuung einer normalen Schwangerschaft und einer Risikoschwangerschaft.
Ärzte, Hebammen und Krankenkassen sollen entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen bei der Betreuung einer Schwangeren zusammenwirken. Die Mutterschaftsrichtlinien regeln die ärztliche Betreuung einer Schwangeren in Deutschland.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Mutterschaftsvorsorge gehört die Ausstellung eines Mutterpasses. Er ist Bestandteil der Mutterschaftsrichtlinien. Im Mutterpass werden für die Schwangerschaft und Geburt bedeutsame Erkrankungen, Untersuchungsergebnisse, der berechnete Geburtstermin, Krankenhausaufenthalte und Angaben zur Geburt und dem Neugeborenen eingetragen. Der Mutterpass sollte während der Schwangerschaft für Notfälle immer mitgeführt, und bei jeder Vorsorgeuntersuchung vorgelegt werden.
Nach §7 des Mutterschutzgesetzes hat der Arbeitgeber eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Die Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen umfasst nicht nur die Dauer der Untersuchung, sondern auch die Zeit, die die Schwangere für ihre Vorbereitung braucht, zum Beispiel waschen und
umkleiden, sowie die Anfahrtszeit. Die Wahrnehmung des Termins darf keinen Verdienstausfall nach sich ziehen.
Allerdings sollte die Arbeitnehmerin bei der Terminvereinbarung auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dem Arbeitgeber den Vorsorgetermin so frühzeitig mitzuteilen, dass er
sich beispielsweise organisatorisch auf den Ausfall der Arbeitskraft einstellen kann.
Wenn sich ein Untersuchungstermin ohne Schwierigkeiten außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren lässt, braucht der Arbeitgeber eine Arbeitsbefreiung nicht zu erteilen. Findet der Termin in der Arbeitszeit statt, muss die Schwangere eine Bescheinigung über den Vorsorgetermin vorlegen, wenn es der Arbeitgeber verlangt.
Laut Mutterschaftsrichtlinien soll die Schwangere nicht nur in ausreichendem Maße ärztlich untersucht, sondern auch beraten werden. Beim Erstgespräch geht der Arzt auf die erhobenen Daten zur Eigen-, Familien-, Schwangerschafts- und Sozial, bzw. Arbeitsanamnese ein. Zudem erläutert der Arzt der Frau gesundheitsbewusstes Verhalten in der Schwangerschaft, besonders hinsichtlich der Einnahme von Medikamenten, Drogen oder Alkohol sowie Rauchen, aber auch zum Freizeitverhalten (Reisen, Sport, Sexualverhalten). Bei der ärztlichen Beratung werden auch ernährungsmedizinische Empfehlungen gegeben.
Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Jodzufuhr (in der Regel ist eine zusätzliche Zufuhr von 100 bis 150 µg Jodid pro Tag notwendig) und den Zusammenhang zwischen Schwangerschaft, Ernährung und Kariesrisiko hinzuweisen.
Empfohlen wird eine zahnärztliche Kontrolle in der Frühschwangerschaft und in der späten Schwangerschaft (z. B. im 4. und 8. Monat).
Während der Schwangerschaft und Stillzeit können Mütter bereits den Grundstein für die Mundgesundheit ihres Kindes legen. Weitere Informationen zur Zahngesundheit während der Schwangerschaft finden Sie auch bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.
Tipp: Zahnärztlicher Kinderpass
In vielen Bundesländern wird der sogenannte Zahnärztliche Kinderpass angeboten. Darin kann die Entwicklung des Kiefers und der Milchzähne bis zum sechsten Lebensjahr festgehalten werden.
Ob Lutschgewohnheiten, Mundhygiene, Kariesrisiko oder die Verabreichung von Fluoriden - der Kinderpass legt bereits in den ersten Lebensjahren den Grundstein für ein zahngesundes Leben.
Der Zahnärztliche Kinderpass ergänzt das gelbe Kinder-Untersuchungsheft und ist in vielen Zahnarzt- und Frauenarztpraxen erhältlich, sowie bei Kinderärzten. Quelle: Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
Weiterhin ist die Zuführung von Folsäure, einem Vitamin der Vitamin-B-Familie sinnvoll (zusätzlich zu einer ausgewogenen Ernährung ein Supplement von 400 µg Folsäure/Tag mindestens bis zum Ende des ersten Schwangerschaftsdrittels). Die Einnahme von Folsäure ist bereits vor Beginn der empfohlen. Durch eine ausreichende Versorgung mit Folsäure können Fehlbildungen des Nervensystems, wie Spina bifida (offener Rücken), verhindert, bzw. das Risiko deutlich vermindert werden.
Link-Tipp: Die Empfehlungen des Netzwerks „Gesund ins Leben“ zu: Essen und Trinken in der Schwangerschaft, Folsäure, Jod und Eisen, Alkohol, Rauchen und Medikamente, Sport und Bewegung sowie Stillvorbereitung.
Ziel ist es, die Frau in der Zeit der Schwangerschaft auf ein bewusstes Verhalten hin zu orientieren und auf die Veränderungen positiv einzustimmen.
Die Beratung soll sich auch auf die Risiken einer HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung erstrecken. Dabei spricht der Arzt über die Infektionsmöglichkeiten und deren Häufung bei bestimmten Verhaltensweisen und übergibt der Schwangeren die GBA-Patienteninformation“ Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein HIV-Test angeboten? (https://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/)“
Darüber hinaus erfolgt eine bedarfsgerechte Aufklärung über die Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind (erhöhtes Kariesrisiko in der Schwangerschaft; Übertragung auf das Kind bei Benutzung eines gemeinsamen Löffels etc.).
Die Schwangere soll frühzeitig vor der ersten US-Screening Untersuchung über ihr Recht auf Nicht-Wissen aufgeklärt werden. Der Arzt übergibt der Schwangeren nach der Beratung die GBA-Patienteninformation“ Ich bin schwanger. Warum werden allen schwangeren Frauen drei Basis-Ultraschall-untersuchungen angeboten? (https://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/)
Weiterhin informiert der Arzt über Gestationsdiabetes und die entsprechende Testung in der Schwangerschaft zum Ausschluss eines Gestationsdiabetes. Dafür übergibt der Arzt der Schwangeren nach der Beratung die GBA-Patienteninformation“ Ich bin schwanger. Warum wird allen schwangeren Frauen ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten? (https://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/)
Eine schwangere Frau hat einen Rechtsanspruch auf Beratung zu allgemeinen Fragen der Schwangerschaft (nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes). Die ärztliche Beratung der Schwangeren umfasst auch bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind (z.B. „Frühe Hilfen“).
Die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft sollte so bald wie möglich nach Ausbleiben der Regelblutung stattfinden. Diese Untersuchung oder ein Schwangerschaftstest sind nicht Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge.
Die Erstuntersuchung nach Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst bald stattfinden. Dabei werden erfasst
Die folgenden Untersuchungen finden bis zur 32. SSW alle 4 Wochen statt. Danach wird der Rhythmus auf einen 2-wöchigen Abstand verkürzt. Insgesamt ergeben sich dadurch 10 bis 12 Termine. Es werden dabei jeweils folgende Untersuchungen durchgeführt:
Schwangerschaftswoche 8 + 0 bis 11 + 6 SSW (1.Screening), 18 + 0 bis 21 + 6 SSW (2.Screening) ,28 + 0 bis 31 + 6 SSW (3.Screening)
Dieses optionale Ultraschall-Screening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft insbesondere mit dem Ziel, der genauen Bestimmung des Kindsalters, der Kontrolle der Kindsentwicklung, der Suche nach auffälligen Merkmalen des Kindes und dem frühzeitigen Erkennen von Mehrlingsschwangerschaften. Auch die Lage der Plazenta (Mutterkuchen) wird beurteilt.
Im Vorfeld des 1. Ultraschallscreenings wird die Schwangere über Ziele, Inhalte und Grenzen sowie mögliche Folgen des Untersuchungsverfahrens aufgeklärt - in Form einer schriftlichen Patienteninformation und eines ärztlichen Gesprächs. Es ist vorgesehen, dass die Schwangere ein „Recht auf Nichtwissen" hat, auch auf ein Nichtwissen im Hinblick auf einzelne Befunde aus den Ultraschall-Untersuchungen. Bei der Ultraschalluntersuchung könnten sich manchmal Auffälligkeiten zeigen, die eine genauere Abklärung bedürfen und entsprechende Folgeuntersuchungen oder schwierige Entscheidungen notwendig machen. Es ist deshalb wichtig, dass Schwangere vorab über die Vor- und Nachteile des Screenings aufgeklärt werden. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, auf der Grundlage dieser Informationen eine ausgewogene Entscheidung treffen zu können, ob und welche Ultraschall-Untersuchungen sie wahrnehmen möchten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat hierfür eine Patienteninformation entwickelt, die vor dem 1. Ultraschallscreening über Vorteile, aber auch über unerwünschte Wirkungen und Risiken umfassend informiert. Es wird schwangeren Frauen im Vorfeld der Untersuchung verpflichtend ausgehändigt: http://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/. Darüber hinaus ist ein Gespräch mit dem Arzt vorgesehen. Auf dieser Basis kann die Schwangere sich entscheiden, ob und welche Ultraschall-Untersuchungen sie wahrnehmen möchte.
Im ersten und dritten Schwangerschaftsdrittel kann die Schwangere eine Basis-Ultraschalluntersuchung in Anspruch nehmen. Im zweiten Schwangerschaftsdrittel steht neben der „Basis-Ultraschalluntersuchung" seit dem 1.7.2013 auch eine „erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung" zur Auswahl:
2. Basis-Ultraschalluntersuchung
Bei dieser Untersuchung werden die Größe von Kopf, Bauch und die Länge des Oberschenkelknochens des Kindes gemessen. Auch die Lage der Plazenta (Mutterkuchen) wird beurteilt.
Erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung
zusätzlich zu den Leistungen des 2. Basisultraschalls wird nach Auffälligkeiten der Hirnflüssigkeitsräume, einer Auffälligkeit der Kopfform und der Darstellbarkeit des Kleinhirns gesucht. Weiterhin überprüft man auf Unregelmäßigkeit der dorsalen Hautkontur, eine auffällige Herz/Thorax-Relation, die linksseitige Herzposition, einen unregelmäßigen Herzschlag des Kindes und die Darstellbarkeit des 4-Kammerblickes des Herzens. Im Bauchraum sucht man nach der Darstellbarkeit des Magens im linken Oberbauch, der Harnblase und überprüft die vordere Bauchwand auf eine Konturunterbrechung.
Ausführliche Beschreibungen zu diesen Untersuchungsverfahren sind auch in der Patienteninformation des GBA nachzulesen: http://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/
Der „erweiterte Basis-Ultraschall" wird in der Regel wie auch die „2. Basis-Ultraschalluntersuchung" vom behandelnden Frauenarzt durchgeführt, wenn er eine entsprechende Wissensprüfung absolviert hat. Ist dies nicht der Fall, wird der behandelnde Frauenarzt an einen entsprechend qualifizierten Kollegen überweisen. Die "erweiterte Ultraschall-Untersuchung" wird seit Januar 2014 von allen Krankenkassen direkt über die kassenärztlichen Vereinigungen bezahlt.
Ergeben sich aus dem Screening auffällige Befunde und der behandelnde Arzt entscheidet, dass weitere Ultraschall-Untersuchungen notwendig sind, werden auch diese medizinisch notwendigen Untersuchungen von den Krankenkassen erstattet.
Suchtest auf Antikörper gegen rhesuspositive Zellen
In der 24. bis 27. Schwangerschaftswoche wird ein erneuter Antikörpersuchtest durchgeführt. Werden bei rhesusnegativen Schwangeren keine Antikörper festgestellt, erhalten diese eine Standarddosis Anti-D-Immunglobulin, um das Kind sicher vor einem Immunangriff durch das mütterliche Blut zu schützen. (Dokumentation im Mutterpass).
Screening auf Schwangerschaftsdiabetes
Zwischen der 25. und der 28. SSW können alle Schwangeren, die nicht bereits einen diagnostizierten, manifesten Diabetes haben, einen Blutzucker-gestützten Suchtest zur Früherkennung von Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes, kurz GDM) bekommen. Schwangerschaftsdiabetes ist eine der häufigsten Schwangerschaftskomplikationen in Deutschland.
Bei dem Suchtest wird zunächst eine Glukoselösung (mit 50g Glukose) getrunken. Die Schwangere muss bei dem Verfahren nicht nüchtern sein. Eine Stunde nach Einnahme wird der Blutzuckerwert bestimmt. Bei auffälligen Blutzuckerwerten (ab 135 mg/dl und bis 200 mg/dl) wird dann zur weiteren Abklärung zeitnah ein oraler Glukosetoleranztest (oGTT) veranlasst. Für diesen Test darf zuvor mindestens acht Stunden keine Nahrung aufgenommen werden. Merkblatt für Patientinnen „Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten?": http://www.g-ba.de/downloads/83-691-284/2012-03-03_Merkblatt%20Schwangerschaftsdiabetes.pdf
In den Mutterschaftsrichtlinien sind auch Untersuchungen und Beratungen von Wöchnerinnen miteingeschlossen. Ebenso die Verordnung von Medikamenten, Verbands- und Heilmitteln, die Ausstellung von Bescheinigungen sowie des Mutterpasses.
Bestimmung der Kindslage
Für die abdominale Untersuchung zur Bestimmung der Kindslage stehen dem Arzt verschiedene Handgriffe (nach Leopold) zur Verfügung. Hierdurch kann die Lage des Kindes in der Gebärmutter festgestellt werden. Weitere Handgriffe geben Auskunft über den Stand der Gebärmutter (Symphysen-Fundus-Maß), was auf das Wachstum des Fetus Rückschlüsse zulässt. Für die Geburt relevant ist des Weiteren der Zusatzhandgriff nach Zangenmeister, durch den sich unter anderem nach dem Beginn der Wehentätigkeit ein Verdacht auf ein Missverhältnis zwischen der Größe des Kindes und den Geburtswegen abklären lässt.
Die kindlichen Herzaktionen sind ab der 20. Schwangerschaftswoche (SSW) mit dem geburtshilflichen Stethoskop zu hören und bei jeder Untersuchung zu kontrollieren. Eine Kardiotokographie ist nur bei bestimmten Indikationen angezeigt.
Die Bestimmung der Kindslage ist bei jeder Untersuchung vorgesehen. Die Lage des Kindes wird zudem im vorgeschriebenen Ultraschallscreening zwischen der 29. und 32. SSW festgestellt. Ab der 36. Woche können weitere Ultraschalluntersuchungen bei Verdacht auf Beckenend- oder Querlage durchgeführt werden.
Der Mutterpass ist ein mehrseitiges Dokument in DIN A 6 Format als Anlage zu den Mutterschafts-Richtlinien zur Dokumentation der erhobenen Befunde. Der Mutterpass wird vom Arzt so früh wie möglich ausgestellt und der werdenden Mutter ausgehändigt. Sie sollte ihn zu allen Untersuchungen - ob bei ihrem Frauenarzt, der Hebamme oder im Krankenhaus - mitbringen. Auch nach der Geburt sollten Mütter den Mutterpass aufbewahren. Die eingetragenen Daten und Befunde sind einerseits für eine erneute Schwangerschaft nützlich. Zudem ist das Heft so konzipiert, dass es Platz für die Dokumentation von insgesamt zwei Schwangerschaften lässt.
Link zum Mutterpass (pdf):
https://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter (Untersuchungshefte)
Auf dieser Seite finden sich die Ergebnisse der Blutgruppenbestimmung, der irregulären Antikörper und des Rhesusfaktors
In diesem Abschnitt werden die Blutgruppe der Mutter und ihr Rhesusfaktor eingetragen. Dies dient im Notfall (Operation, Bluttransfusion) der schnellen Auskunft des Arztes. Die Untersuchung des Rh-Merkmals D erfolgt mit mindestens zwei verschiedenen Testreagenzien. Für die Untersuchung wird die Anwendung zweier monoklonaler empfohlen. Bei negativem Ergebnis beider Testansätze gilt die Schwangere als Rh-negativ (D negativ). Bei übereinstimmend positivem Ergebnis der beiden Testansätze ist die Schwangere Rh-positiv. Bei Diskrepanzen oder schwach positiven Ergebnissen der Testansätze ist eine Klärung notwendig.
Der Antikörpersuchtest wird mittels des indirekten Antiglobulintests gegen zwei Test-Blutmuster neben den Antigenen D, C, c, E, e auch für Kell, Fy und S durchgeführt. Bei Nachweis dieser Antikörper sollen möglichst aus derselben Blutprobe deren Spezifität und Titerhöhe bestimmt werden. Ggf. müssen in solchen Fällen auch das Blut des Kindesvaters und die Bestimmung weiterer Blutgruppen-Antigene der Mutter in die Untersuchung einbezogen werden. Auch nicht zum Morbus haemolyticus neonatorum führende Antikörper (IgM und/oder Kälte-Antikörper) sind in den Mutterpass einzutragen, da sie ggf. bei einer Bluttransfusion für die Schwangere wichtig sein können.
Eine Testung auf Röteln-Antikörper ist nur dann erforderlich, wenn keine zweimalige Röteln-Impfung dokumentiert ist.
Gleiches gilt, wenn in einer Vorschwangerschaft Immunität bescheinigt wurde.
Liegt kein Nachweis über eine zweimalige Röteln-Impfung vor, wird das Blut der Mutter auf Antikörper gegen Rötelnviren untersucht, um festzustellen, ob die Schwangere durch eine
Impfung oder durch die Erkrankung einen ausreichenden Immunschutz aufgebaut hat. Ist dies der Fall, kann normalerweise keine neue Infektion auftreten
Erkrankt eine werdende Mutter in der frühen Schwangerschaft, kann das das zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für Missbildungen beim
Ungeborenen führen.
Der Nachweis von Röteln-IgG zeigt bei gleichzeitig negativen Werten für Röteln-IgM eine zurückliegende Infektion oder Impfung an. Bei einem positiven Nachweis für Röteln-IgG kann von
Schutz ausgegangen werden.
International wird ein Röteln-IgG Befund von 10 bis 15 IU/ml als schutzvermittelnd angesehen, wobei es Einschränkungen zu diesen Aussagen hinsichtlich Durchführung der Teste gibt.
Es gibt eine Reihe von Krankheitserregern, die das Kind im Mutterleib oder nach der Geburt gefährden können. Um eine Ansteckung vermeiden bzw. rechtzeitige Maßnahmen zum Schutz des Kindes einleiten zu können ist es wichtig, zu wissen, ob die Mutter eine dieser Erkrankungen auf das Kind übertragen könnte.
Eine Chlamydien-Infektion der Mutter wird anhand von Urinproben festgestellt bzw. ausgeschlossen. Die Erreger verursachen Entzündungen der Lunge, der Augen oder der Harnorgane und können bei vorliegender Infektion der Scheide der Schwangeren bei der Geburt auf das Kind übertragen werden.
Bei allen Schwangeren wird in der 24. bis 27. Schwangerschaftswoche ein zweiter Blut-Test auf irreguläre Antikörper durchgeführt.
Die Bestimmung der Röteln-Antikörper ist dann Bestandteil der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschaftsvorsorge, wenn keine zweimalige Impfung, bzw. durchgemachte Infektion
nachgewiesen werden kann. Die Kontrolle sollte bei schwangeren Frauen in der 17. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden, die Röteln negativ sind.
Mit Hilfe des Röteln-Antikörpertests kann man feststellen, ob bei der untersuchten Person eine akute Röteln-Infektion vorliegt, sie eine Rötelninfektion durchgemacht hat oder ob eine
ausreichende Immunität durch Impfung besitzt
LSR steht für Lues-Such-Reaktion. Lues wird auch als Syphilis bezeichnet. Der Erreger der Geschlechtskrankheit stellt eine Gefahr für das Kind dar und kann es schädigen. Daher wird die Mutter durch eine Blutabnahme untersucht. Bei einem positiven Testergebnis wird überprüft, ob die Infektion durchgemacht wurde, aber ausgeheilt ist oder ob eine akute Erkrankung besteht. Das Ergebnis des Tests wird nicht im Mutterpass dokumentiert. Es wird nur notiert, dass der Test durchgeführt wurde.
HB kürzt den Begriff für die infektiöse Leberentzündung (Hepatitis B) ab. Der Bluttest wird ab der 32. Schwangerschaftswoche durchgeführt. Durch die Bestimmung des HBs-Antigens im letzten Schwangerschaftsdrittel können diejenigen Schwangeren identifiziert werden, die das Virus potentiell auf ihr Kind übertragen könnten. Wird das HBs-Antigen nachgewiesen, werden weitere Untersuchungen durchgeführt, um das Ansteckungsrisiko abzuschätzen.
Infektionsgefahr besteht bei folgenden Befunden: HBs Antigen oder HBc Antikörper positiv und HBs Antikörper negativ. Eine Erkrankung wäre für das Neugeborene lebensbedrohlich. Um eine Infektion zu verhindern, wird das Kind unmittelbar nach der Geburt geimpft.
Weiterhin können folgende Untersuchungen in Absprache vorgenommen werden:
HIV (Humanes Immundefizienz-Virus) ist die Bezeichnung für den Erreger, das die Krankheit AIDS (Abkürzung für acquired immunodeficiency syndrome) verursacht. Das Virus kann bei der
Geburt von der Mutter auf das Kind übertragen werden. Daher ist ein Test sinnvoll, um festzustellen, ob ein Risiko besteht. Durch Schutzmaßnahmen kann die Infektion vermieden
werden.
GBA-Patienteninformation "Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein HIV-Test angeboten?" (https://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/)
Der Test wird - nach vorangegangenem Beratungsgespräch - nur mit Einverständnis der Schwangeren durchgeführt; die Kosten übernimmt die Krankenkasse. Im Mutterpass wird nur vermerkt, ob der Test durchgeführt wurde. Das Ergebnis wird nicht im Mutterpass dokumentiert.
Diese an sich harmlose Infektion wird durch nicht ausreichend erhitztes Fleisch oder Katzenkot übertragen. Hat man die Krankheit bereits gehabt, finden sich entsprechende Antikörper im Blut. Eine Erstinfektion in der Schwangerschaft sollte unbedingt vermieden werden, da sie zu schweren Schäden an Augen und Gehirn des Kindes führen kann. Der Test wird nur bei begründetem Verdacht von der Krankenkasse übernommen, ansonsten muss er selbst gezahlt werden.
Während der Schwangerschaft sind Infektionen der Mutter mit Streptokokken der Gruppe B bedeutsam, da sich das Kind bei der Geburt unter Umständen folgenschwer damit infizieren kann. Unter medizinischen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein zu wissen, ob eine Schwangere in den letzten Schwangerschaftswochen mit B-Streptokokken infiziert ist oder nicht. In der gültigen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe wird zu einem Screening aller Schwangeren in der 36. Schwangerschaftswoche geraten. Derzeit ist ein solches Screening aber nicht Teil der Mutterschaftsrichtlinien und daher auch keine Kassenleistung. Nur bei bestimmten Risikokonstellationen (z.B. Frauen, die vor der 37. Woche entbinden, Blasensprung viele Stunden im Vorfeld eigentlichen Geburt, vorangegangene Schwangerschaften mit erkrankten Kindern) wird der Test als Kassenleistung durchgeführt. Schwangere Frauen ohne besondere Risiken können den Test als so genannte Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Anspruch nehmen, müssen ihn dann jedoch selbst bezahlen (ca. 30 Euro).
Auf dieser Seite werden Informationen zu vorangegangenen Schwangerschaften vermerkt. z. B. über das Jahr und den Ausgang der Schwangerschaften, also ob
Es werden außerdem eingetragen:
Diese Daten lassen Rückschlüsse auf mögliche Risiken für weitere Schwangerschaften zu. Ergibt sich ein Hinweis auf eine Risikoschwangerschaft, wird auf die Überwachung der Schwangeren besonderes Augenmerk gerichtet.
Ebenso wird auf dieser Seite festgehalten, dass die Ärztin oder der Arzt die Schwangere über die Bedeutung verschiedener gesundheitsförderlicher bzw. gesundheitsbeeinträchtigender
Verhaltensweisen aufgeklärt hat.
Eine Beratung der Schwangeren erfolgt zu folgenden Aspekten:
a) Ernährung (u.a. Jodzufuhr), Medikamente, Genussmittel (Alkohol, Tabak und andere Drogen)
b) Tätigkeit/Beruf, Sport, Reisen
c) Risikoberatung
d) Geburtsvorbereitung/Schwangerschaftsgymnastik
e) Krebsfrüherkennungsuntersuchung
f) Zum HIV-Antikörpertest
g) Zur Mundgesundheit
Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung erhebt der Frauenarzt anhand eines Fragenkatalogs die allgemeine Krankheitsgeschichte der Schwangeren (Anamnese). Dies gibt Aufschluss über
mögliche Risiken.
Die Schwangere wird über Risiken und Verhaltensempfehlungen während der Schwangerschaft aufgeklärt. Im Mutterpass wird vermerkt, dass diese Beratung erfolgt ist.
Besondere Befunde im Schwangerschaftsverlauf
Hier werden im Katalog B Komplikationen und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit der laufenden Schwangerschaft stehen, vermerkt:
Außerdem:
Diese Daten werden gemeinsam mit der allgemeinen Anamnese für die Einstufung einer Risikoschwangerschaft herangezogen.
Terminbestimmung
Der voraussichtliche Geburtstermin wird ausgehend von der Zykluslänge und dem ersten Tag der
letzten Periode, falls bekannt auch mit Hilfe des Datums der Empfängnis errechnet und notiert. Der Termin kann bei einem der folgenden Termine korrigiert werden, falls die Entwicklung
des Kindes nicht den für dieses Stadium üblichen Werten entspricht.
Hier werden alle Untersuchungen, die im Verlauf der Schwangerschaft gemacht werden, übersichtlich eingetragen. Die erste Spalte wird auf die Eintragung des Untersuchungsdatums verwendet. In die Spalten 2 und 3 werden das angenommene und - falls es nötig wird - die korrigierte Schwangerschaftswoche (SSW) eingetragen. Der Eintrag 15 + 3 würde dabei bedeuten, die Schwangerschaft befindet am dritten Tag der 16. Woche.
In den weiteren Spalten dokumentiert der Arzt die Entwicklung der Schwangerschaft bzw. des Kindes und das Befinden der Schwangeren:
Fundusstand
Der Fundusstand gibt den Höhenstand der Gebärmutter durch Tastuntersuchung an. Gemessen werden kann auch der
Symphysen-fundus-Abstand in cm vom Schambein (Symphyse) bis zum obersten Punkt der Gebärmutter (Fundus uteri). Die Messung dient dazu, die Größe und auch das Wachstum der Gebärmutter
abzuschätzen, um zu beurteilen, wie sich die Größe der Gebärmutter und auch die des Babys entwickelt. In der 24. SSW hat die Höhe der Gebärmutter meist den Nabel erreicht -
entsprechend kann N/0 in die Unterlagen eingetragen werden oder eine zeichnerische Darstellung mit dem Nabel als Mittelpunkt eines Kreuzes.
Kindslage
Die Lage des Kindes ist besonders um den Geburtstermin herum von Bedeutung, da sie entscheidend für den Verlauf einer Geburt ist. Es wird notiert, ob es mit dem Schädel nach unten in
der Gebärmutter liegt, sich in Quer- oder Seitenlage befindet oder mit dem Becken oder Steiß nach unten zeigt. Die Ergebnisse werden abgekürzt: Schädel-Lage = SL; Becken-Endlage =
BEL; Querlage = QL. Die Kindslage ist frühestens ab der 26. Schwangerschaftswoche von Bedeutung, da sich das Kind vorher noch häufig dreht.
Herztöne
In diese Spalte wird die Pulsfrequenz (also die Häufigkeit der Herzschläge pro Minute) des Babys eingetragen. Erhoben werden die Daten per Stethoskop oder über das Ultraschallgerät,
wenn der Herzschlag hier sichtbar ist. Das Baby hat mit 120 bis 160 Schlägen pro Minute einen sehr viel schnelleren Puls als Erwachsene.
Kindsbewegungen
Dokumentiert werden in dieser Spalte die Angaben der werdenden Mutter zu den Bewegungen ihres Kindes. Die meisten Frauen spüren in der 18. bis 20. Woche zum ersten Mal ihr Kind. Der
Arzt oder die Hebamme können aus der Aktivität des Ungeborenen u.a. auf dessen Entwicklung sowie auf den voraussichtlichen Geburtstermin rückschließen.
Ödeme/Krampfadern (Varizen/Varikosis)
Wasseransammlungen im Gewebe oder Krampfadern geben Hinweise auf das mütterliche Befinden und werden dokumentiert.
Gewicht
Die Entwicklung des Körpergewichts der Mutter ist ein Parameter, dem in der Schwangerschaft Beachtung geschenkt wird. Ist die Mutter untergewichtig, wird eine größere Gewichtszunahme
in der Schwangerschaft empfohlen als bei eine normalgewichtigen, bzw. übergewichtigen Schwangeren Eine starke Gewichtszunahme bzw. Übergewicht sind Risikofaktoren für eine
schwangerschaftsspezifische Erkrankung (Präeklampsie, Gestose, Schwangerschaftsdiabetes).
RR (Blutdruckmessung)
RR ist die Bezeichnung für die indirekte Blutdruckmessung elektronisch oder mit aufblasbarer Armmanschette und einem Stethoskop. In der Schwangerschaft ist ein etwas erhöhter
Blutdruck gegenüber den Messergebnissen außerhalb einer Schwangerschaft völlig normal. Im zweiten Schwangerschaftsdrittel fällt der Blutdruck normalerweise leicht ab. Da ein Ansteigen
des Blutdruckes auf eine beginnende Erkrankung der Schwangeren (Gestose) hinweisen kann, wird er regelmäßig kontrolliert. Ein Wert um 100/70 und unterhalb zeigt einen niedrigen
Blutdruck, ab 140/90 würde man von einem Bluthochdruck sprechen. Beachtung findet aber auch die Tendenz des Blutdrucks, also steigt er eher oder sinkt er.
Hb (Hämoglobin)
Mit dem Hb-Wert wird der Blutfarbstoffgehalt angegeben, was Rückschlüsse auf den Eisengehalt zulässt. Dies ist für den Sauerstofftransport im Blut von großer Bedeutung. Der Hb-Wert
sinkt im Verlauf der Schwangerschaft bis zur 27. Schwangerschaftswoche durch Vermehrung des Blutvolumens. Liegt der Wert unter 11,2 g/L werden die roten Blutkörperchen (Erythrozyten)
bestimmt. Bei diesen Werten zu Beginn einer Schwangerschaft wird die Einnahme von Eisenpräparaten empfohlen, um die Sauerstoffversorgung des Kindes zu gewährleisten.
Urinstreifentest und Sediment / ggf. bakteriologischer Befund
In der Schwangerschaft wird regelmäßig der Urin mittels Urinstreifentest und Urinsediment untersucht. Mit dem Urinstreifentest wird Eiweiß, Zucker, Nitrit oder Blut nachgewiesen. Die
Ergebnisse werden in dieser Spalte eingetragen. Im Urinsediment können Eiweiße, Nitrit oder Blut im Urin Anzeichen einer Erkrankung (Blasenentzündung, Nierenprobleme) sein. Bakterien deuten ebenfalls auf eine Infektion (Blasenentzündung) hin. Eine Erhöhte Anzahl weißer Blutkörperchen ist ein Hinweis auf eine vorliegende Entzündung.
Vaginale Untersuchung
Hier werden die vaginalen Tastbefunde des Arztes eingetragen, z. B. der Zustand des Muttermundes (also die Öffnung der Gebärmutter) sowie des Gebärmutterhalses (Fachbegriff: Cervix). Dokumentiert werden dabei Länge, Festigkeit und Stand der
Cervix. Bei der vaginalen Untersuchung kann auch etwas Sekret aus der Scheide entnommen werden, das anschließend unter dem Mikroskop beurteilt wird. Säuregehalt
(pH-Wert) und Bakterien geben Hinweis auf eine eventuell drohende Frühgeburt.
Risiko-Nr. nach Katalog B
Hierin werden Besonderheiten vermerkt, die zur Beurteilung der Schwangerschaft dienen, z. B. psychische oder physische Belastungen der Mutter, Blutungen, Anämie, Harnwegsinfekte oder Plazentainsuffizienz.
Besonderheiten/Therapie/Maßnahmen
Weitere Untersuchungen, die der Arzt bei Indikation veranlasst, können hier vermerkt werden. Dazu gehören Verfahren zur Feststellung einer Fehlbildung oder einer chromosomalen
Veränderung beim Ungeborenen beispielsweise die Chorionzottenbiopsie (ab 10.-12. Woche), die Amniozentese (Fruchtwasserdiagnostik, ab 14.-18. Woche), die Bestimmung des
Alpha-Feto-Protein-Spiegels (überdurchschnittl. Wert: Hinweis auf Spina bifida; sehr niedriger Wert: evtl. Down-Syndrom), die Nacken Transparenzmessung oder bei rechnerischer
Terminüberschreitung die Amnioskopie (Fruchtwasserspiegelung). Über die Notwendigkeit, Aussagefähigkeit und das Risiko eines Testes für das Kind klärt der Frauenarzt auf. Die
Entscheidung zur Durchführung einer Untersuchung trifft die Schwangere selbst nach dem Beratungsgespräch. Vor der Diagnostik sollte sich die Schwangere darüber Gedanken machen,
inwieweit ein auffälliges Ergebnis die Fortsetzung der Schwangerschaft beeinflusst. Sie kann dabei Unterstützung und Beratung nach §2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erhalten.
Besonderheiten zu den Katalogen A. und B.
Hier werden Besonderheiten und Ergänzungen zu den Seiten 5 und 6 vermerkt.
Stationäre Behandlungen
Findet während der Schwangerschaft ein Klinikaufenthalt statt, sollten hier Datum, Klinik, Diagnose und Therapie durch die Klinik vermerkt werden.
Kardiotokographische Befunde
Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen nach Mutterschaftsrichtlinien gehören ab der 25. Schwangerschaftswoche die Aufzeichnung der Herztöne des Kindes und der Wehentätigkeit
(Kardiotokographie, Abkürzung: CTG) nur bei entsprechender Notwendigkeit (Indikation) zur Betreuung der Schwangeren.
Drei optionale Ultraschallscreeninguntersuchungen gehören laut Mutterschaftsrichtlinien zur Betreuung einer normalen Schwangerschaft. Das erste Screening findet in der 9. bis 12.
Woche statt, das zweite Screening sollte in der 19. bis 22. Woche liegen und das dritte in der 29. bis 32. Woche.
Im zweiten Schwangerschaftsdrittel steht neben der „Basis-Ultraschalluntersuchung" seit dem 1.7.2013 auch eine „erweiterte
Basis-Ultraschalluntersuchung" zur Auswahl.
Gemessen werden die Größe des Kindes und die Entwicklung seiner Organe, die Herzaktivität, die Fruchtwassermenge und der Sitz der Plazenta. Der Eintrag der Werte in die Normkurven zeigt, ob eine zeitgerechte Entwicklung vorliegt. Anhand der Untersuchungen kann der voraussichtliche Geburtstermin im Zweifel korrigiert werden.
Ausführliche Beschreibungen zu diesen Untersuchungsverfahren sind auch in der Patienteninformation des GBA nachzulesen: http://www.g-ba.de/institution/service/publikationen/merkblaetter/merkblaetter/ Ultraschallscreening
Werden bei den regulären Ultraschall-Screening-Untersuchungen Auffälligkeiten festgestellt, kann der Arzt weitere Ultraschalluntersuchungen veranlassen und bei entsprechender Qualifikation durchführen.
Auf dieser Seite werden die erhobenen Messwerte bei den Ultraschall-Screening-Untersuchungen in eine Tabelle eingetragen, womit die Entwicklung des Kindes im Schwangerschaftsverlauf besser zu beurteilen ist.
Der Mutterpass wird durch die Abschlussuntersuchung nach Geburt abgerundet. Hier werden am Ende nochmals die Informationen über die Schwangerschaft, die Geburt, das Wochenbett dokumentiert.
Hierin werden auch Angaben zur Vitalität und Entwicklung des Babys nach der Geburt festgehalten.
Auf dieser Seite werden Besonderheiten im Wochenbett dokumentiert und die erhobenen Befunde der 2. Nachsorgeuntersuchung, bzw. zum Stillen und den ersten Kinderuntersuchungen
Die meisten Frauen in Deutschland werden heute um das 30. Lebensjahr zum ersten Mal schwanger. Aber schon jedes 4. Baby wird in Deutschland von einer Frau geboren, die über 35 Jahre jung ist. Es ist normal, sich Zeit zu lassen und die Berufsausbildung zu beenden. Dieser Trend zur „späten Mutterschaft" wird laut Experten weiter anhalten und durch die Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin sogar noch zunehmen. Viele Frauen möchten deshalb rechtzeitig wissen, welche Risiken mit einer Schwangerschaft ab 35 verbunden sind.
Je später eine Schwangerschaft geplant wird, desto wichtiger ist die körperliche Gesundheit der Frauen und ihr Lebensstil: Wer sich gesund ernährt, regelmäßig bewegt und auf Nikotin verzichtet hat gute Chancen auch über 35 problemlos schwanger zu werden. Nicht jeder Geschlechtsverkehr am Eisprung führt zu einer Schwangerschaft: eine 25-jährigen Frau hat eine Chance von 25 %, eine 30-jährige Frau hat eine Chance von 15%. d.h. etwas Geduld kann vonnöten sein, wenn es nicht gleich in den ersten drei Monaten funktioniert.
Bezeichnung "Risikoschwangerschaft" ist obligatorisch
Sobald der Mutterpass im Rahmen einer Schwangerschaft ausgefüllt wird, wird das Risiko einer späten Schwangerschaft zum ersten Mal angesprochen. Denn bei Frauen ab 35 (oder ab 40 mit dem zweiten bzw. dritten Kind) macht der Frauenarzt in der Liste möglicher Risiken ein Kreuzchen. Viele Frauen erleben das als belastend und können ihre „Risikoschwangerschaft" nicht genau einordnen. Das Alter der Mutter gehört aber zu den Risiken, die dem behandelnden Frauenarzt signalisieren, auf bestimmte Werte und Befunde besonders zu achten. Frauen, die gesund in ihre Schwangerschaft starten und sich entsprechend verhalten, können einen absolut normalen Schwangerschaftsverlauf haben.
Neben der im Alter der Schwangeren können Übergewicht, starke Gewichtszunahme und Rauchen ein weiteres Risiko sein. Schwangerschaftsdiabetes und Gestose kommen in diesem Alter häufiger vor.
Entscheidend ist die regelmäßige Mutterschaftsvorsorge-Untersuchung während der Schwangerschaft.
Erst durch die gesetzlich empfohlene regelmäßige Schwangerschaftsvorsorge können gesundheitliche Probleme und Erkrankungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Die Möglichkeiten der heutigen Geburtshilfe sind ein weiterer Pluspunkt für Frauen, die sich erst ab 35 für ihr Kind entscheiden. Sie reduzieren das Risiko für ernsthafte Komplikationen während Schwangerschaft und Geburt erheblich.
Quellen
Ein Schwangerschaftsabbruch bezeichnet die gezielte Beendigung der Schwangerschaft durch eine bestimmte Behandlung. Geregelt wird ein möglicher Schwangerschaftsabbruch durch den Paragraphen 218 des Strafgesetzbuches. Hierin wird unterschieden zwischen
Informationen für Frauen, Paare, Familien, Beratungsstellen, Ärztinnen und Ärzte über strafrechtliche Regelungen, das Schwangerschaftskonfliktgesetz finden Sie beim Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-nach---218-strafgesetzbuch/81020